Allgemeine Geschäftsbedingungen

Genius Techno­Consult - München

Inh. Joerg K. Genius

 

Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Ge­schäfts­be­ding­ung­en zugrunde. Spätes­tens mit der Ent­gegen­nahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Ent­gegen­stehende Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart von Genius Techno­Consult bestätigt worden sind.


Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind, sofern nicht anders lautend vermerkt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Genius Techno­Consult eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergän­zungen, Ände­rungen oder Neben­abreden. Genius Techno­Consult behält sich vor, einen Vertrags­abschluss mittels Rech­nung zu be­stä­tigen.


Maße, Zeichnungen und Ab­bild­ungen etc. sind un­ver­bind­lich. Kosten­vor­an­schläge können um 15% über- bzw. unter­schritten werden.


Verbesserungen oder Ände­rungen der Leistung sind zu­lässig, soweit sie dem Käufer, unter Be­rück­sichtigung der Inte­ressen von Genius Techno­Consult, zumutbar sind.


Bei Dienst­leistungs- und Ent­wick­lungs­auf­trägen gilt eine schrift­liche Termin- und Preis­zusage als unver­bind­licher Richt­termin / Richtpreis und nicht als ver­bind­liche Zusage, da un­vor­her­seh­bare Termin- und Preis­ände­rungen ein­treten können.


Preise

Alle Preise ver­steh­en sich zu­züg­lich Ver­pack­ung, Tran­sport und Fracht­ver­sich­erung, sowie zu­züg­lich der je­weils am Aus­liefe­rungs­tag gültigen Mehr­wert­steuer, ab Lager oder bei Direkt­versand ab deutsche Grenze bzw. FOB deut­scher Ein­fuhr­hafen. Für alle Liefe­rungen bleibt Ver­sand per Vor­aus­kasse, oder Bar-Nach­nahme aus­drücklich vor­behalten.


Soweit nichts anderes ver­ein­bart ist, ist Genius Techno­Consult an die in ihren An­ge­boten ent­hal­tenen Preise 15 Tage ab An­ge­bots­datum ge­bun­den. Maß­gebend sind die in der Auf­trags­best­äti­gung von Genius Techno­Consult ge­nann­ten Preise. Zu­sätz­liche Leist­ungen, die in der Auf­trags­bestäti­gung nicht ent­halten sind, werden ge­son­dert be­rech­net.


Nicht vor­her­seh­bare Än­derung von Zöllen, Ein- und Aus­fuhr­gebüh­ren, der Devisen­bewirt­schaft­ung etc., be­recht­igen Genius Techno­Consult zu einer ent­sprechen­den Preis­an­passung.


Bei Ab­ruf­bestel­lungen dient der ver­ein­barte Preis bei Ver­trags­ab­schluß als Grund­lage, Preis­ver­ände­rungen wäh­rend der Lauf­zeit des Ab­ruf­ver­tra­ges be­rech­tigen Genius Techno­Consult zur Preis­an­pas­sung.


Liefer- und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen be­dür­fen der Schrift­form. Lie­fer­frist­en be­gin­nen mit dem Datum der Auf­trags­be­stät­igung durch Genius Techno­Consult. Sämt­liche Liefer­ver­pflich­tungen ste­hen unter dem Vor­be­halt eige­ner recht­zei­tiger Be­lie­fer­ung. Ent­sprech­ende Dis­posi­tionen sind von Genius Techno­Consult nach­zu­weisen.


Teillieferungen und Teil­leis­tungen sind zulässig. Bei Lie­fer­ver­trä­gen gilt jede Teil­lie­fer­ung und Teil­leis­tung als selb­stän­dige Leis­tung.


Lieferverzug tritt nicht ein im Fal­le höher­er Ge­walt, so­wie auf­grund von Er­eig­nis­sen, die dem Ver­käu­fer die Lie­fer­ung wesent­lich er­schwe­ren oder un­mög­lich machen. Hier­zu zäh­len Be­triebs­stö­rung­en, höhe­re Ge­walt und Streiks etc., gleich ob diese im ei­ge­nen Be­trieb, dem des Lie­fer­an­ten oder Un­ter­liefe­ran­ten ein­tre­ten. In die­sen Fäl­len kann der Käu­fer keinen Ver­zugs­scha­den bzw. Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lang­en.


Genius Techno­Consult ist im Fall von ihr nicht zu ver­tre­ten­der Lie­fer- und Lei­stungs­ver­zö­ger­ung be­rech­tigt, die Lie­fer­ung bzw. Lei­st­ung um die Dauer der Be­hin­der­ung zu­züg­lich einer Frist von zwei Mo­na­ten hin­aus­zu­schie­ben, oder we­gen des noch nicht er­füll­ten Teils oder ganz oder teil­weise vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.


Wenn die Liefer- und Lei­stungs­ver­zö­ger­ung länger als zwei Mo­nate dau­ert, ist der Käu­fer be­rech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht er­füll­ten Teils vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Ver­läng­ert sich die Lie­fer- und Lei­stungs­zeit durch Grün­de, die nicht von Genius Techno­Consult zu ver­tre­ten sind, kann der Käu­fer hier­aus keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che her­lei­ten. Auf die vor­ge­nann­ten Um­stän­de kann sich Genius Techno­Consult nur be­ru­fen, wenn sie den Kun­den un­ver­züg­lich schrift­lich be­nach­rich­tigt.


Bei Lieferverzug, den Genius Techno­Consult zu ver­tre­ten hat, haben Kauf­leute unter Aus­schluß von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen nur das Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag.


Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Käu­fer über, so­bald die Ware der den Tran­sport aus­führ­en­den Per­son über­geb­en wor­den ist, oder zwecks Ver­sen­dung das Lager von Genius Techno­Consult ver­las­sen hat. Genius Techno­Consult ver­sich­ert je­doch die Ware auf Kosten des Käu­fers, wenn dieser die Ver­sich­er­ung der Ware schrift­lich be­gehrt. Bei Sen­dungen an Genius Techno­Consult trägt der Ver­sen­der je­des Risiko, ins­be­son­dere das Tran­sport­risiko bis zum Ein­tref­fen der Ware bei Genius Techno­Consult, so­wie die ge­sam­ten Tran­sport­ko­sten.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind, je nach Ver­ein­ba­rung per Vor­aus­kas­se, Bar, Bar-Nach­nah­me, Nach­nah­me-Ver­rech­nungs­scheck, Nach­nah­me-Eu­ro­scheck, Re­ch­nung mit 14 Ta­gen Zah­lungs­ziel oder bei Sel­bst­ab­ho­lung zahl­bar. So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist, gilt Ver­sand per Nach­nah­me bzw. Ba­rzah­lung bei Über­ga­be der Ware.


Sämtliche Zahlungen wer­den grund­sätz­lich auf die äl­tes­te Schuld an­ge­rech­net, un­ab­häng­ig von an­ders lau­ten­den Be­stim­mung­en des Käu­fers. Sind be­reits Ko­sten der Bei­trei­bung und Zin­sen ent­stan­den, wird die Zah­lung zu­nächst auf die Ko­sten, dann auf die Zin­sen und zu­letzt auf die Haupt­for­der­ung an­ge­rech­net.


Der Käufer ist zur Auf­rech­nung, Zu­rück­be­hal­tung oder Min­de­rung nur be­rech­tigt, wenn die Ge­gen­an­sprüche rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den sind oder un­strei­tig sind.


Teillieferungen und Teil­leist­ungen kön­nen ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt wer­den.

Eine Zahlung gilt erst als er­folgt, wenn der For­der­ungs­be­trag auf dem Bank­konto von Genius Techno­Consult gut­ge­schrie­ben wor­den ist bzw. bar bei Genius Techno­Consult hin­ter­legt wurde. Glei­ches gilt für die Ein­lös­ung von Schecks.


Wenn der Käufer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht nach­kommt, seine Zah­lung­en ein­stellt oder eine Bank einen Scheck nicht ein­löst, ist Genius Techno­Consult zum so­for­tigen Rück­tritt vom Lie­fer­ver­trag, ohne be­son­dere vor­her­ige An­kün­di­gung be­rech­tigt. In die­sen Fäl­len wer­den ohne be­son­de­re An­for­de­rung­en sämt­liche For­de­rung­en von Genius Techno­Consult ge­gen­über dem Käu­fer so­fort in einem Be­trag fäl­lig. Glei­ches gilt, wenn Genius Techno­Consult an­dere Um­stände be­kannt wer­den, die die Kre­di­twürd­ig­keit des Kun­den in Frage stellen.

Hält Genius Techno­Consult wei­ter am Ver­trag fest, ist sie be­rech­tigt, Vor­aus­zah­lung, Bank­bürg­schaft oder Si­ch­er­heits­lei­stung zu ver­lan­gen.


Genius Techno­Consult steht das Recht zu, den im Ver­zug be­find­lich­en Käu­fer von der wei­ter­en Be­lie­fer­ung aus­zu­schließen, auch wenn ent­sprech­en­de Lie­fer­ver­träge ge­schlos­sen worden sind.


Vom Verzugszeitpunkt an ist Genius Techno­Consult be­rech­tigt, Zin­sen in Höhe des von den Ge­schäfts­bank­en be­rech­net­en Zins­satz­es für of­fene Konto­korrent­kre­dite zu be­rech­nen. Der Käu­fer trägt die ge­samt­en Bei­trei­bungs-, sowie etwaige Ge­richts- und Voll­streckungs­kosten.


Eigentumsvorbehalt

Genius Techno­Consult be­hält sich das Ei­gen­tum an den ge­lie­fer­ten Wa­ren und Lei­stung­en bis zur voll­stän­dig­en Be­zah­lung aller aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung ge­gen­über dem Käu­fer ent­stan­den­en oder noch ent­steh­end­en For­de­rung­en, gleich wel­cher Art und wel­chen Rechts­grun­des, vor. Bei lau­fen­der Rech­nung gilt das vor­be­hal­te­ne Ei­gen­tum als Si­che­rung der Saldo­for­de­rung.

Be- oder Ver­ar­bei­tung der von Genius Techno­Consult ge­lie­fer­ten und noch in deren Ei­gen­tum steh­en­der Wa­ren er­folgt im Auf­trag von Genius Techno­Consult, ohne dass da­raus Ver­bind­lich­kei­ten für Genius Techno­Consult er­wach­sen können.

Bei Einbau in fremde Wa­ren durch den Käu­fer wird Genius Techno­Consult Mit­eigen­tümer an den neu­ent­stehen­den Pro­duk­ten, im Ver­hält­nis des Wer­tes der durch sie ge­lie­fer­ten Wa­ren zu den mi­tve­rwen­det­en frem­den Wa­ren.


Wird die von Genius Techno­Consult ge­lie­fer­te Wa­re mit an­der­en Ge­gen­stän­den ver­mischt oder ver­bun­den, so tritt der Käu­fer schon jetzt seine Ei­gen­tums- bzw. Mit­ei­gen­tums­rechte an dem ver­misch­ten Be­stand oder dem neu­en Ge­gen­stand ab und ver­wahrt die­sen ko­sten­frei mit der not­wen­dig­en Sor­gfalt für Genius Techno­Consult.

Der Käufer ist be­rech­tigt die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­gemäßen Ge­schäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äußern, so­lange er nicht in Ver­zug ist. Ver­pfän­dung­en und Si­che­rungs­über­tra­gung­en sind un­zu­lässig.

Die aus dem Weiter­verkauf oder ei­nem son­stig­en Rechts­grund (Ver­siche­rung / un­erlaubte Hand­lung) be­züg­lich der Vor­behalts­ware ent­stehen­den For­derung­en (inkl. sämt­licher Saldo­for­derung­en aus Konto­korrent) tritt der Ver­käu­fer bereits jetzt siche­rungs­halber in vol­lem Um­fang an Genius Techno­Consult ab. Genius Techno­Consult er­mäch­tigt den Käu­fer wider­ruflich, die an sie ab­ge­tre­ten­en For­de­rung­en für de­ren Rech­nung in ei­genem Namen ein­zu­zieh­en. Die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­rufen wer­den, wenn der Käu­fer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tung­en nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.


Bei Zugriffen Dritter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Käu­fer auf das Ei­gen­tum von Genius Techno­Consult hin­wei­sen und die­se un­ver­züg­lich be­nach­rich­ti­gen.


Der Käufer hat Zugriffe Dritter ab­zu­weh­ren.

Bei Zahlungsverzug - ins­be­son­de­re nach Nicht­ein­lö­sung von Schecks - ist Genius Techno­Consult be­rech­tigt, ohne Vor­lie­gen ent­sprech­en­der ge­richt­licher Titel oder Er­mäch­ti­gung­en, nach Gel­tend­mach­ung des Ei­gen­tums­vor­be­halts die Vor­be­halts­wa­re unter Be­tre­ten der Ge­schäfts­räu­me durch Be­auf­tragte, die sich ent­sprech­end zu le­gi­ti­mier­en haben, an sich zu neh­men. Die Kosten des Ab­tran­sport­es trägt der Käu­fer in vol­ler Höhe.


Der Käufer ver­pflich­tet sich, wenn ein Scheck nicht ein­ge­löst wird, auf An­for­derung von Genius Techno­Consult die er­hal­tene Wa­re im ver­blei­ben­den Um­fang auf ei­ge­ne Kosten und Ge­fahr an Genius Techno­Consult zu­rück­zu­sen­den.


In der Zurücknahme so­wie der Pfän­dung der Vor­be­halts­wa­re durch Genius Techno­Consult liegt - so­weit nicht das Ab­zah­lungs­ge­setz An­wen­dung fin­det - kein Rück­tritt vom Vertrag.


Übersteigt der Wert der ein­be­hal­ten­en Sicher­hei­ten 25%, so wird Genius Techno­Consult auf Ver­lang­en des Käu­fers in­so­weit Sicher­hei­ten nach ihrer Wahl frei­ge­ben. Der Käu­fer trägt die Be­weis­last dafür, dass die ein­be­hal­ten­en Sicher­hei­ten 25% über­stei­gen.

Gewährleistung

Die Gewährleistungs­pflicht be­trägt, so­weit nicht an­ders schrift­lich ver­ein­bart, für alle von uns ge­lie­fer­ten Pro­duk­te 6 Mo­na­te, bzw. 24 Mo­na­te für Pro­duk­te, die nach dem 31. De­zem­ber 2001 ge­lie­fert wur­den.

Die Frist beginnt mit dem Lie­fer­da­tum. Wer­den Be­triebs- oder War­tungs­em­pfeh­lung­en der Genius Techno­Consult nicht be­folgt, Än­de­rung­en an den Wa­ren vor­ge­nom­men, Teile aus­ge­wech­selt oder Ver­brauchs­ma­ter­ial­ien ver­wen­det, die nicht den Ori­ginal­spe­zi­fi­ka­tion­en ent­spre­ch­en, so ent­fäl­lt jede Ge­wär­lei­stung.


Vor Wandlung des Ver­tra­ges muss der Genius Techno­Consult eine Frist von 14 Ta­gen zur Nach­bes­se­rung ge­währt wer­den. Ge­währ­lei­stungs­an­sprüche sind nicht ab­tret­bar. Sie ste­hen nur dem un­mittel­ba­ren Käu­fer zu.


Der Käufer muss Genius Techno­Consult et­waige Mängel un­ver­züg­lich, je­doch spä­te­stens inner­halb von einer Wo­che nach Ken­nt­nis­nah­me der Mängel schrift­lich mit­tei­len. Nach Ab­lauf der Frist ist Genius Techno­Consult frei von der Ge­währ­lei­stungs­pflicht.

Der Käufer ist, so­fern nicht and­ers ver­ein­bart, im Fal­le einer Mängel­rüge ver­pflich­tet, das defekte Ge­rät bzw. Teil auf ei­gene Ge­fahr, ver­bun­den mit einer ge­nau­en Fehler­be­schrei­bung, mit An­gabe der Modell- und Serien­num­mer, sowie einer Kopie des Lie­fer­scheines oder der Re­chnung, mit der die Wa­re gelie­fert wur­de, an die Werk­statt von Genius Techno­Consult zu sen­den.

Durch den Aus­tausch von Tei­len, Bau­grup­pen oder gan­zen Ge­rät­en treten keine neuen Ge­währ­lei­stungs­fri­sten in Kraft. Ver­schleiß­teile, wie Druck­köpfe, Farb­bän­der, Typen­rä­der etc. so­wie die un­sach­gemäße Be­nutzung, La­ge­rung und Hand­habung von Ge­räten, sowie Fremd­ein­griff und das Öffnen von Ge­räten hat zur Folge, dass Ge­währ­lei­stungs­an­sprüche aus­ge­schlos­sen sind.


Die Gewährleistung be­schränkt sich aus­schließ­lich auf die Re­paratur oder den Aus­tausch der be­schädig­ten Liefer­ge­gen­stän­de. Sol­lten im Rahmen der Re­pa­ra­tur­be­mü­hungen durch Genius Techno­Consult die auf den zu re­pa­rier­end­en Ge­rät­en be­find­lich­en Daten ver­loren gehen, so ist dieses Risiko vom Auf­trag­geber zu tragen. Eine Haf­tung für normale Ab­nut­zung wird aus­ge­schlos­sen.


Die vor­steh­end­en Ab­sätze ent­hal­ten ab­schließend die Ge­währ­leis­tung für die ge­lie­fer­ten Wa­ren und schließen sonstige Ge­währ­leis­tungs­an­sprüche je­glich­er Art aus.


Software

Soweit Programme zum Lie­fer­um­fang ge­hör­en, wird für diese dem Käu­fer ein ein­faches, un­be­schränk­tes Nut­zungs­recht im Rah­men der je­wei­lig­en Li­zenz­be­ding­ung­en des Her­stel­lers ein­ge­räumt, d.h. er darf diese weder ko­pier­en noch an­der­en zur Nut­zung über­las­sen. Ein mehr­fach­es Nut­zungs­recht be­darf einer be­son­der­en schrift­lichen Ver­ein­ba­rung. Bei Ver­stoß ge­gen diese Nut­zungs­rechte haftet der Käu­fer in vol­ler Höhe für den da­raus ent­stehen­den Scha­den.


Sonstige Schadenersatzansprüche

Für Schadens­ersatz­an­sprüche aus po­sitiv­er Ver­trags­ver­let­zung, un­er­laub­ter Han­dlung, Or­ga­nisations­ver­schul­den, Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss haftet Genius Techno­Consult nur, wenn ihr, bzw. ihren Er­füllungs­ge­hil­fen, Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.


Insbesondere haftet Genius Techno­Consult nicht für Schä­den, die durch Daten­verlust ent­stan­den sind. Für den Fall, dass eine Haftung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, haftet Genius Techno­Consult maximal in Höhe der Kosten, die für die Wieder­her­stellung der Daten von einem durch den Kun­den be­reit­zu­stel­len­den, ak­tuel­len und funktions­fähig­en Si­che­rungs­da­ten­trä­ger ent­steh­en.


Anwendbares Recht

Für diese Ge­schäfts­be­din­gung­en so­wie die ge­sam­ten Rechts­be­zie­hungen zwischen Genius Techno­Consult und dem Käu­fer gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land als zwing­end ver­ein­bart.


Andere nationale Rechte, eben­so das ein­heit­liche inter­natio­nale Kauf­recht (EKA, EKAG, je­weils vom 17.07.1973) werden aus­ge­schlos­sen.


Soweit der Käufer Voll­kauf­mann im Sinne des HGB, juristische Per­son des öffent­lichen Rechts oder öffent­lich­es Son­der­ver­mögen ist, wird München als aus­schließ­lich­er Ge­richts­stand für alle sich mittel- und un­mit­tel­bar aus der Ge­schäfts­be­ziehung er­ge­ben­den Streitig­keiten ver­ein­bart.


Sollte eine Be­stim­mung in die­sen Ge­schäfts­be­din­gung­en oder eine son­stige Be­stim­mung im Rahmen son­stig­er Ver­ein­ba­rung­en un­wirk­sam sein, wird hier­von die Wirk­sam­keit aller son­stig­en Be­stim­mung­en oder Ver­ein­barung­en nicht be­rührt.


Datenschutz

Genius Techno­Consult ist be­rech­tigt, die be­züg­lich der Ge­schäfts­ver­bin­dung oder im Zusam­menhang mit dieser ent­hal­ten­en Da­ten über den Käu­fer, gleich ob diese vom Käu­fer selbst oder von Drit­ten stam­men, im Sin­ne des Bundes­da­ten­schutz­ge­setz­es zu ver­ar­bei­ten. Die­ser Hin­weis er­setzt die Mit­tei­lung ge­mäß Bundes­da­ten­schutz­ge­setz, daß persön­liche Da­ten über den Kun­den mit­tels EDV ge­spei­chert und wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den.


Export

Wir weisen darauf hin, dass die Aus­fuhr der ge­lie­fer­ten Wa­ren nur mit vor­her­ig­er be­hörd­lich­er Zu­stim­mung er­fol­gen darf. Ver­bind­liche Aus­künfte be­zo­gen auf die Aus­fuhr er­teilt das Bundes­amt für ge­werb­liche Wirt­schaft, Eschborn/Taunus. Die Zu­stim­mungs­er­klä­rung­en sind vom Kä­ufer vor der Ver­bring­ung der Wa­re ein­zu­ho­len.

 

München, 1. Oktober 2001